Swissness – darf ich das Schweizerkreuz auf mein Produkt setzen?

Christoph Meinen ist als Verantwortlicher für die Digitale Transformation bei der BEKB | BCBE tätig und bloggt als Gastautor aus dem Unterricht des CAS Design Management.

Seit mehr als einem Jahr ist das neue Swissness-Gesetz in Kraft. Es trägt dazu bei, die «Marke Schweiz» gegen Missbrauch zu schützen und regelt den Gebrauch des Schweizerkreuzes. Nun darf dieses sowohl für Produkte als auch für Dienstleistungen verwendet werden.

Im zweiten Teil von Ueli Grüters Block zum Thema «Design und Recht» beleuchtet er einen für Designer wichtigen Aspekt – die Verwendung des «Schweizer Kreuzes» für Waren und Dienstleistungen.

Schutz der «Marke Schweiz»
Bezeichnungen wie «Schweizer Qualität», «Made in Switzerland» oder «Swiss Made» dürfen ausschliesslich für in der Schweiz hergestellte Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Wie viel Schweiz drin sein muss, damit das Kreuz draufstehen darf, regelt das Markenschutzgesetz (MSchG) und unterscheidet drei Kategorien: Lebensmittel, Natur- und Industrieprodukte.

Beispiel – Schweizer Schokolade
Bei Lebensmitteln müssen 80 % der Zutaten aus der Schweiz kommen. Laut Ueli Grüter hat der Gesetzgeber aber auch einige Ausnahmen bewilligt. Rohstoffe, die hierzulande nur beschränkt oder gar nicht angebaut werden, fallen nicht unter die 80%-Regelung. Daher darf der bekannte Schokoriegel Ragusa sein Schweizerkreuz auch in Zukunft behalten. Denn Kakao und Haselnüsse werden im Inland gar nicht oder nicht in genügender Menge und Qualität angebaut.

Schweizerkreuz auf Produkten und Dienstleistungen
Produkte aus der Schweiz dürfen sich also mit dem Schweizerkreuz schmücken. Die Verwendung des Schweizerkreuzes wird im Wappenschutzgesetzt (WSchG) geregelt. Gemäss Gesetz unterscheidet man zwischen:

1) Schweizerkreuz: Das Schweizerkreuz ist ein im roten Feld aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind.
2) Schweizerwappen: Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen) ist ein Schweizerkreuz in einem Dreieckschild.

Im Gegensatz zum Schweizerkreuz darf das Schweizerwappen nicht für Waren und Dienstleistungen verwendet werden.

Ueli Grüter, L.L.M., Rechtsanwalt, ist Partner bei Grüter Schneider & Partner AG (http://gsplaw.ch) und Schneider Feldmann AG (http://www.schneiderfeldmann.ch), zwei auf Immaterialgüterrecht und Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzleien, sowie Dozent für Immaterialgüterrecht und internationales Wirtschaftsrecht an der Hochschule Luzern. Ueli Grüter bloggt selbst auch: siehe https://gsplaw.ch/blog/ und https://twitter.com/juristenfutter.

Bildquelle: Eigenes Bild

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