Dezentrale autonome Organisationen (DAO) unter Schweizer Recht

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DAOs sind eine innovative Art von Organisation, die in der Regel auf einer Blockchain-Technologie basieren und von Smart Contracts gesteuert werden. Im Wesentlichen ermöglicht die Technologie den Mitgliedern, gemeinsam Entscheidungen zu treffen, ohne dass eine zentrale Autorität eingreifen muss. Dieser Blog-Eintrag befasst sich mit der Einordnung von DAOs unter Schweizer Recht und mögliche Strukturierungsformen.

Definition einer DAO

Bis dato gibt es noch keine allgemein gültige Definition für DAOs. DAOs können als Online-Gemeinschaft bezeichnet werden, die auf einer Open-Source-Software (i.d.R. miteinander verbundene Smart Contracts) basieren, die durch ein gemeinsames Protokoll koordiniert werden, das auf einer Blockchain durchgesetzt wird. Die Abkürzung „DAO“ ist wie folgt zu verstehen:

Dezentral = Online, global, unzensierbar

Autonom = selbstverwaltend

Organisation = Koordination und Zusammenarbeit für gemeinsame Ziele

Qualifikation von DAOs nach Schweizer Recht

Nach Schweizer Recht ist eine DAO keine juristische Person im traditionellen Sinne, da diese aus einer Software besteht und auf der Blockchain basiert. Die Ausgestaltung einer DAO wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf, die von Schweizer Gerichten und Behörden noch nicht geklärt wurden.

DAO als einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR)

Gemäss Art. 530 Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht («OR») ist eine einfache Gesellschaft eine vertragliche Beziehung, in der zwei oder mehr Personen vereinbaren, ihre Kräfte oder Mittel bündeln, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen.

Nach Schweizer Recht bilden die DAO-Mitglieder i.d.R. eine einfache Gesellschaft, weil sie mit gemeinsamen Kräften/Mitteln einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Einfache Gesellschaften werden oft gegründet, ohne dass die Beteiligten sich dessen bewusst sind, da es keine formellen Voraussetzungen für die Gründung gibt.

Einfache Gesellschaften haben u.a. folgende Nachteile, die dem Konzept einer DAO entgegenstehen:

  • Haftung: Solidarische, unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter im Zusammenhang mit Geschäften, die im Namen der einfachen Gesellschaft geführt werden.
  • Einstimmige Entscheidungsfindung: Alle Gesellschafter müssen bei jedem Rechtsgeschäft (Verträge, Klagen etc.) einstimmig zustimmen und auch alle Gesellschafterbeschlüsse müssen mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden (z.B. Aufnahme neuer Gesellschafter).

Diese Nachteile zeigen, dass sich die einfache Gesellschaft als Rechtsform für DAOs nicht eignet, weshalb nachfolgend der Verein als alternative Struktur aufgezeigt werden soll.

DAO als Verein (Art. 60 ff. ZGB)

Gemäss Art. 60 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch («ZGB») ist ein Verein eine körperschaftliche Personenvereinigung mit ideellem Zweck, die Rechtspersönlichkeit erlangt, sobald die Absicht, als Körperschaft zu bestehen, aus den schriftlichen Statuten ersichtlich ist.

Das Rechtsinstitut des Vereins hat verschiedene Elemente, die es für dezentrale Strukturen wie DAOs interessant machen. Einerseits bietet das Vereinsrecht neben der Beschränkung der persönlichen Haftung der Mitglieder eine hohe Flexibilität bei der Ausgestaltung der Kompetenzen und Zuständigkeiten der Organe, andererseits sind die Gründungsvoraussetzungen sehr tief (keine Beurkundung) und lassen sich weitgehend virtuell erfüllen. Die Vereinsmitgliedschaft kann an einen Token geknüpft werden, sodass Deckungsgleichheit zwischen den DAO- (auf technischer Ebene) sowie den Vereinsmitgliedern (auf vereinsrechtlicher Ebene) geschaffen wird.

Trotz dieser Vorteile gibt es aber auch bei der Vereinslösung rechtliche Hürden, die der DAO-Struktur entgegenstehen (z.B. mind. 1 natürliche Person für den Vorstand).

Aus diesem Grund ist es wünschenswert, wenn der Schweizer Gesetzgeber für DAOs eine neue Gesellschaftsform schaffen würde, wie dies in dies in anderen Jurisdiktionen bereits der Fall ist (z.B. die DAO LLC nach US-Wyoming Law).

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