Datenschutz auf Schweizer Strassen: Manöver ins Parkverbot?

Die Schweiz geht bekanntlich gerne eigene Wege – so beispielsweise auch im Datenschutz oder in gewissen Bereichen des Strassenverkehrs. Und obschon das Helvetische Bankenland an und für sich für seine Seriosität und Diskretion bekannt ist, sieht dies bei der Verschwiegenheit hinsichtlich der Frage, auf wen welches Auto zugelassen ist, für einmal etwas anders aus.

Angaben über Eigentümerschaft:
Im Bankensektor strafbedroht geschützt, im Strassenverkehr öffentlich zugänglich

Autonummern stillen in der Schweiz den Wissensdurst (Bildquelle: istockphoto.com)
Aber muss die Neugier unbedingt gestillt werden? (Bildquelle: istockphoto.com)

Im Gegensatz zu ihren Pendants in den europäischen Nachbarländern sehen die Schweizerischen Strassenverkehrsämter kein Problem darin, die Informationen zur Zuordenbarkeit eines Autos bzw. des entsprechenden Autokennzeichens zu einer bestimmten Person für jedermann bekannt zu geben. Die Halter werden offengelegt und können identifiziert werden.
Währenddem es dem Schweizerischen Gesetzgeber beispielsweise im Bankenbereich undenkbar erscheint, öffentlich publik zu machen, wem welches Bankkonto zuzurechnen ist und jedem Interessenten so voraussetzungslos über die Eigentümerschaft von Vermögenswerten Auskunft zu erteilen, sieht er dies anscheinend beim Auto ganz anders. Im Gegensatz zum strafbedrohten Bankgeheimnis werden die Halterinformationen als nicht schützenswert qualifiziert.
Jeder kann somit ohne grossen Aufwand via Autokennzeichen in Erfahrung bringen, wem der neuerdings regelmässig in der Nachbarschaft geparkte tolle Wagen denn nun gehört oder wer da bei wem so häufig auf Besuch ist. Ausserdem kann so den nervigen Falschparkern oder Falschparkerinnen vor dem Supermarkt gleich auch mal namentlich der Marsch geblasen oder abgeklärt werden, wer sich denn nie an die „Freiwillig Tempo 30-Tafel“ hält, um sogleich zum Telefon greifen zu können. Eine einfache online-Anfrage genügt und schon kann der „Wissensdurst“ genüsslich gestillt oder die brennende Neugier befriedigt werden.

Zulässig gemäss Strassenverkehrsgesetz, aber auch verhältnismässig bzw. notwendig?
Nun darf man sich bei einem derartig „offenherzigen“ Umgang mit Personendaten doch berechtigterweise fragen, ob eine solche Praxis tatsächlich (noch) zeitgemäss ist und/oder allgemein akzeptiert wird. Denn heutzutage kann sicherlich davon gesprochen werden, dass das Bewusstsein im Zusammenhang mit Themen wie Persönlichkeits- oder Datenschutz stetig gewachsen und mehr und mehr ins öffentliche Interesse gerückt ist. Allen ist heute klar, dass Daten und Informationen nicht ohne Risiken gestreut werden können. Zunehmend werden die Gefahren erkannt, die mit einem unkritischen Umgang mit persönlichen Angaben einhergehen. Das lapidare „Ich habe ja nichts zu verbergen.“, wird glücklicherweise immer häufiger hinterfragt und durch „Aber eigentlich geht die das doch gar nichts an.“ ersetzt. Die „Datenschutzobjekte“ (nat. und jur. Personen, Art. 3 lit. b DSG) werden selbstbewusster, aufmüpfiger und nicht zuletzt mündiger. Die Menschen (nach revDSG werden nur noch nat. Personen „Datenschutzobjekte“ sein) verändern ihre Grundeinstellung zum Datenschutz. Wir kommen wohl diesbezüglich in die Pubertät 😉

Sei selbstbewusst, schütz Deine Privatsphäre und lass die anderen tuscheln (Bildquelle: istockphoto.com)

 

 

 

 

 

 

 

Halterangaben können gesperrt und die Privatsphäre so geschützt werden!
Dem insbesondere aus dem Datenschutzbereich bekannten „Need-to-know-Prinzip“ kann auch in der Schweiz im angesprochenen Kontext recht simpel Nachdruck verliehen werden: Beantrage beim zuständigen Strassenverkehrsamt die Sperrung der Halterinformationen!

Stärke Deine Privatsphäre und schütze Dich vor Belästigungen oder blosser Neugier!

Angeschmiert! So einfach kriegst Du meine Adresse nicht raus.
(Bildquelle: Shutterstock.com)
Weiterführende Links zum Thema:

Spiegel-Artikel Parkhäuser scannen Autokennzeichen

Artikel zum Bundesrats-Tesla

Regelung in Deutschland: Versuch mich mal zu finden

Berechtigte erhalten trotz Sperrung natürlich weiter Zugang zu den Halterinformationen

Ein liechtensteiner Schmankerl zum Schluss: FL 1

 

 

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Rolf Sele

Rolf Sele arbeitet als Jurist im Rechtsdienst der VP Bank AG, Vaduz. Er bloggt aus dem CAS DPO. Als stolzen Liechtensteiner interessieren ihn insbesondere die feinen Unterschiede im Datenschutzbereich seines Heimatslandes gegenüber der benachbarten Schweiz.

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