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FAQ Urheberrecht, Teilen von Materialien

    Wir haben auf dieser Seite die häufigsten Fragen, die an der HSLU im Zusammenhang mit Urheberrecht bzw. dem Teilen von Materialien gestellt werdem, zusammengestellt. Die Antworten dienen lediglich einer ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir versuchen im Zweifel gerne weiterzuhelfen – wendet Euch am Besten an Eure Departementsbibliothek.

    Darf ich ein ganzes (digitales) Lehrbuch als pdf-Datei in einen ILIAS-Kurs hochladen?

    Fall 1: Das Lehrbuch ist nicht mehr im Handel erhältlich:

    Vollständige Kopie und Upload ins interne Schulnetz möglich.

    Fall 2: Der Urheberrechtsschutz ist abgelaufen:

    Vollständige Kopie und Upload ins interne Schulnetz möglich.

    Fall 3: Lehrbuch ist urheberrechtlich (immer noch) geschützt und im Handel erhältlich:

    Ohne Erlaubnis des Urhebers nicht uploaden, denn das Vervielfältigen ganzer Werkexemplare (Bücher, Zeitschriften, Filme…) oder eine weitgehend vollständige Vervielfältigung ist gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a URG unzulässig. Ein Ausschnitt darf aber (ohne Erlaubnis) hochgeladen werden. Voraussetzung: Zugang zu Ilias für immatrikulierte Studierende (virtuelle, individualisierbare Schulklasse bzw. Studierendengruppe eines Moduls) mit Passwortschutz.

    Fall 4: Ganzes  Lehrbuch ist digital und erlaubterweise zugänglich gemacht:

    Download und Speicherung des ganzen E-Books für den eigenen, persönlichen Gebrauch  ist erlaubt. Zugänglichmachung bzw. Weitergabe des ganzen E-Books über das interne Schulnetz ist aber wiederum nur in Auszügen erlaubt.

    • Ausnahme 1: Der Lizenzvertrag mit dem Verlag erlaubt zu schulischen Zwecken mehr als nur einen auszugsweisen Upload.
    • Ausnahme 2: Ist das E-Book für den Hochschul-Campus bereits lizenziert (z.B. durch die Bibliothek), kann jeder Studierende auf das ganze E-Book zugreifen. Ein Lizenzvertrag, der den zulässigen Schulgebrauch einschränkt, ist unbeachtlich, da die Bestimmung zum Schulgebrauch zwingenden Charakter hat.
    Wie viele Kapitel; Bücher etc. darf ich auf Ilias hochladen?

    Es gibt keine Vorgaben im URG zum Umfang. Generell gilt, dass eine weitgehend vollständige Kopie eines Werkexemplars dann vorliegt, wenn sie so umfangreich ist, dass für den Nutzer der Kauf eines vollständigen Exemplars uninteressant wird. Es gibt aber keine Regeln wie zehn Seiten, zwei Kapitel oder 10% eines Werks. Eine weitgehend vollständige Vervielfältigung ist spätestens dann anzunehmen, wenn der grösste Teil vervielfältigt wurde.

    Darf ich ein gekauftes Lehrbuch einscannen und dann den Scan auf ILIAS hochladen?

    Zu privaten Zwecken (z.B. für sich, für einen Freund, für die engen Familienangehörigen) darf ein ganzes Buch gescannt werden. Für den Unterricht darf jedoch nur ein Ausschnitt daraus passwortgeschützt zur Verfügung gestellt werden.

    Darf ein vergriffenes Buch ganz kopiert / eingescannt werden? Wann gilt ein Buch als vergriffen?

    Vergriffen ist ein Buch, wenn es über die üblichen Vertriebsstellen oder über das Internet nicht erworben werden kann, wenn es also nicht mehr im Handel erhältlich ist, und wenn auch keine Neuauflage geplant ist. Vergriffene Bücher dürfen für den Schulgebrauch vollständig vervielfältigt werden, selbst dann, wenn einzelne Exemplare auf antiquarischem Wege erworben werden können.

    Darf ich Abbildungen aus einem Lehrbuch in einem ILIAS-Kurs verwenden?

    Ja, als Lehrperson ist Ihnen eine derartige Werkverwendung für den Unterricht in der Klasse gestattet – auch in einer virtuellen, individualisierbaren Schulklasse.

    Darf ich ein (YouTube-)Video herunterladen und auf ILIAS hochladen?

    Wenn ein Video nicht im Handel erhältlich ist, kann es zu Unterrichtszwecken verwendet und auf eine schulinterne Plattform (mit Serverstandort in der Schweiz, z.B. ILIAS) geladen werden.

    Darf ich ein (YouTube-)Video herunterladen und in mein eigenes Video einbinden (und auf ILIAS hochladen) und wann muss ich dafür die Quelle angeben?

    Wenn das Video nicht im Handel erhältlich ist, kann es zu Unterrichtszwecken verwendet und auf eine schulinterne Plattform (mit Serverstandort in der Schweiz) geladen werden. Das URG erlaubt zu diesem Zweck jede Werkverwendung, also auch Veränderungen und Bearbeitungen.

    Das URG verlangt nicht explizit eine Quellenangabe, es erscheint aber dennoch sinnvoll, die Quelle anzugeben. Ausserdem entspricht die Nennung der Urheberin/des Urhebers guter wissenschaftlicher Praxis.

    Darf ich Musik in mein eigenes Lernvideo einbinden? Und darf ich dieses Lernvideo veröffentlichen (auch auf ILIAS)?

    Ein Ausschnitt von im Handel erhältlicher Musik ab Ton(bild)träger (CD, iTunes) kann zu Unterrichtszwecken verwendet und auf eine schulinterne Plattform (ILIAS etc.) geladen werden.Eine Verwendung auf Internet hingegen ist nicht zulässig.

    Darf ich ganze Filme oder Filmausschnitte auf ILIAS zur Verfügung stellen?
    • Lehrpersonen dürfen ihren Schülern vollständige Radio- und TV-Sendungen zu Unterrichtszwecken im schulinternen Datennetz bereitstellen.
    • Lehrpersonen dürfen im Handel erhältliche Filme ab DVD, Blu-Ray etc. nicht vollständig oder weitgehend vollständig vervielfältigen. Sie dürfen folglich nur Filmausschnitte daraus auf Ilias zur Verfügung stellen.
    Studentische Arbeiten: Darf ich meine Arbeit vollständig oder in Auszügen in einem Verlag oder online publizieren?

    Grundsätzlich ja, HSLU-Studierende haben gemäss der Studienordnung für die Ausbildung (ARt. 34 ff., SRL Nr. 521) nicht-exklusive Verwendungs- und Verwertungsrechte an ihren Arbeiten, welche sie im Rahmen der Ausbildung schaffen.  Mögliche Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber der Arbeit sind aber in jedem Fall zu beachten.

    Welche Bilder aus anderen Publikationen darf ich in einer eigenen Publikation verwenden? Wie kläre ich die Bildrechte ab?
    • Eine Verwendung von fremden, urheberrechtlich geschützten Bildern in der eigenen Publikation ist möglich, sofern die Erlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt wird.
    • Rechteinhaber/Verwertungsgesellschaft (sofern diese die Rechte verwaltet) muss kontaktiert werden. Es ist ihm mitzuteilen, zu welchem Zweck und in welcher Art (verändert/unverändert) das Bild verwendet werden soll; allfällige Kosten, Quellenangeben sind zu klären.
    • Fehlt die Zustimmung, darf das Bild nicht verwendet werden
    • Handelt es sich beim Werk um ein sog. verwaistes Werk (unbekannter/unauffindbarer Rechteinhaber), kann unter den Voraussetzungen von Art. 22b URG die Verwertungsgesellschaft eine Nutzungserlaubnis gegen Entgelt erteilen.
    • Ohne Erlaubnis ist die Verwendung von fremden Bildern möglich, wenn ihr Urheberrechtsschutz abgelaufen ist oder wenn sie «zitiert» werden. Voraussetzungen des (Bild-)Zitats nach Art. 25 URG: Das Zitat muss zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dienen und der Umfang des Zitats muss durch diesen Zweck gerechtfertigt sein. Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Kein Zitat und demnach unzulässig ist, fremde Bilder rein zur schmückenden Illustration zu verwenden.
    • Bilder aus frei zugänglichen Quellen (OER) können gemäss den dort festgelegten Creative-Commons-Lizenzen in der eigenen Publikation weiterverwendet werden.
    Plattformen wie Canva, Powerpoint etc.: Wie kann ich die Templates verwenden?
    • Grundsatz: Jede Werkverwendung, also auch eine Veränderung ist zu Unterrichtszwecken erlaubt.
    • Der «zulässige Schulgebrauch» gilt aber nicht für Computerprogramme, d.h., das Vervielfältigen von Software für den Unterricht in Schulen ist nicht erlaubt
    • Verwendung u.U. je nach Lizenzbedingung der Software-Firma möglich.
    Verwendung von Musiknoten: Darf ich über den Handel erworbene Musiknoten einscannen und für meinen Kurs auf ILIAS stellen?

    Auszüge/unvollständige Kopien sind für den Unterricht (Kurs auf passwortgeschütztem ILIAS, OLAT etc.) erlaubt.

    Verwendung von Musiknoten: Darf ich Musiknoten aus der Bibliothek kopieren und den Mitgliedern meines Ensembles für ein Schulkonzert verteilen?

    Nein, sofern das Schulkonzert keine Unterrichtsveranstaltung mit Lernzweck ist.

    Verwendung von Musiknoten: Darf ich meine Orchesterstimme aus einem Werk aus der Bibliothek einscannen?

    Student:innen dürfen eigene Orchesterstimmen zum Eigengebrauch einscannen, aber nicht den ganzen Notensatz, um es an Kolleg:innen weiterzugeben. (Kolleg:innen des eigenen Streichquartetts sind eventuell möglich, wenn die Quartettkolleg:innen auch als Freunde eng unter sich verbunden sind. Das kann allenfalls noch als persönlicher Eigengebrauch durchgehen. Bei einem Kammerorchester wird es schwierig.

    Ich habe mit KI selbst ein Bild erstellt, Darf ich es unter einer freien Lizenz online stellen, z.B. auf Flickr?

    Problematisch, da die rechtlichen Risiken und Unklarheiten (global) noch nicht geklärt sind. Oftmals sind die Input- und Trainingsdaten für die KI urheberrechtlich geschützt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass ein von mit KI erstelltes Bild die Rechte dieser Urheber verletzen kann, wenn es unter einer freien Lizenz online gestellt wird.

    Umgang mit Bildzitaten: Darf ich ein Bild in meine online zu publizierende Arbeit einfügen, wenn ich in meiner Arbeit genügend darauf eingehe?

    Es gibt keine abschliessende Antwort. Heikel ist hier die online Publikation bzw. die damit zusammenhängende Frage, welches nationale Recht im Internet zur Anwendung gelangt. Das anwendbare nationale Urheberrecht bestimmt, ob Bildzitate zulässig sind. Nach Schweizer Urheberrecht sind Bildzitate unter bestimmten Bedingungen (Bildzitat als solches bezeichnen [1], Urheberschaft [2] und Quelle nennen [3]) möglich.

    Umgang mit Bildzitaten: Wie mache ich am besten kenntlich, dass die Bilder meiner Arbeit (Bildzitate) nicht unter der freien Lizenz stehen, unter der meine Arbeit publiziert wird?

    Copyrightvermerk bei Zitatquelle anbringen.

    Darf ich ein Gebäude fotografieren und das Foto online teilen?

    Artikel 27 URG (Panoramafreiheit): Ja, wenn das Gebäude dauerhaft auf allgemein zugänglichem Grund steht. Verbreitung und Verwertung sind ohne Quellen-/Urheberangabe und auch zu kommerziellen Zwecken möglich.

    Darf ich ein YouTube-Video auf einer Webseite einbinden?

    Ja, grundsätzlich ist es zulässig. „Embeded“ ist deswegen möglich, weil das Video technisch weiterhin auf YouTube läuft. Bei anderen Videoplattformen hängt es von den technischen Voraussetzungen ab; im Zweifel Lizenzbedingungen checken. Entscheidend ist auch, dass das Video auf der Videoplattform für alle Internetnutzer frei zugänglich ist. Eigene Lizenzbedingungen checken bei Social Media Plattformen.

    Darf ich Personen fotografieren und die Bilder online stellen?

    Urheberrechtlich kein Problem, aber in Bezug auf Persönlichkeitsrechte. Es ist das Einverständnis der Person einzuholen. Bilder von homogenen Menschenmengen sind in Ordnung. Wenn aber eine einzelne Person daraus hervorsticht und klar erkennbar ist, muss sie um Erlaubnis gefragt werden.