Bei der Bearbeitung von Personendaten durch die Krankenversicherung gibt es Unterschiede.
Die Grundversicherung hat strengere Vorschriften als die Zusatzversicherung:
- Für Grundversicherung und Zusatzversicherung gilt im Kontext dieses Beitrags das Datenschutzgesetz (DSG) mit Stand 1. März 2019
- Die Grundversicherung wird bei der Bearbeitung von Personendaten zusätzlich durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung reglementiert. Insbesondere die Zweckbindung schränkt ein.
Obligatorische Grundversicherung für alle
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz dient dazu, die Bevölkerung im Krankheitsfall finanziell abzusichern. Gemäss Artikel 3 des KVG müssen alle in der Schweiz wohnhaften Personen einer Krankenkasse angehören. Das KVG regelt deine obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP, auch Grundversicherung genannt). In der OKP haben Versicherungen eine Aufnahmepflicht. Somit muss die obligatorische Krankenversicherung Interessenten ungeachtet Alter oder Gesundheitszustand aufnehmen.
Freiwillige Zusatzversicherung
Nebst der OKP gibt es freiwillige Zusatzversicherungen. Die Zusatzversicherungen decken Leistungen ab, welche die OKP nicht versichert. Die gesetzliche Grundlage für Zusatzversicherungen ist im Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) festgehalten. Die Zusatzversicherung ist eine Versicherung nach privatem Recht. Die Versicherung ist hierbei berechtigt, Fragen über den jeweiligen Gesundheitszustand zu stellen, Vorbehalte anzubringen oder einen Antrag abzulehnen. Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes gemäss Artikel 46 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) hat die Finanzmarktaufsicht (FINMA).
Welches Gesetz gilt bei der Bearbeitung von Personendaten durch Grundversicherung?
Krankenversicherer in der Funktion einer Bundesbehörde dürfen Personendaten nur auf gesetzlicher Grundlage bearbeiten und bekannt geben. Deine Grundversicherung darf somit Personendaten nur bearbeiten, soweit die gesetzliche Grundlage hierzu besteht. Die gesetzliche Grundlagen bilden das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und die krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen:
– Krankenversicherungs-Aufsichtsgesetz (KVAG)
– Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
– Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).
Auf die Bearbeitung von Personendaten durch die Grundversicherung hat vor allem das Gesetz KVG, insbesondere Artikel 84 KVG, einen grossen Einfluss: Die Zweckbindung. Artikel 84 dieses Gesetzes gibt abschliessend vor, zu welchen Zwecken Personendaten bearbeitet werden dürfen.
Welches Gesetz gilt bei der Bearbeitung von Personendaten durch Zusatzversicherer?
Wie bei der Grundversicherung gilt für die Zusatzversicherung das DSG. Beim DSG gibt es keinen gesetzlichen Unterschied zwischen Grundversicherung und Zusatzversicherung. Bei den Zusatzversicherungen haben wir jedoch das VVG als Gesetzesgrundlage und nicht das KVG. Bei einer Zusatzversicherung regelt das VVG das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherung und der versicherten Person. Da die Versicherungen den Leistungsumfang bei den Zusatzversicherungen selber bestimmen können, legen die Versicherungen Einzelheiten in den allgemeinen Versicherungsbedingungen fest. Im Falle einer Zusatzversicherung bei einer Krankenversicherung werden bei Abschluss die allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers unterzeichnet. Das Gesetz schreibt hierfür nur minimale gesetzliche Bestimmungen vor. Hinsichtlich der Bearbeitung von Personendaten nach VVG handeln Krankenversicherer als Private. Mithin gelten weniger strenge gesetzliche Vorgaben für die Datenbearbeitung.