Die gesellschaftsrechtliche Einordnung einer auf der DLT aufgesetzten, durch Smart Contracts ausgeführten Organisation, wirft erhebliche rechtliche Fragen auf und eröffnet Diskussionsspielräume ob der Notwendigkeit einer neuen (digitalen) Gesellschaftsform. Der US Bundesstaat Wyoming, ein Sinnbild des Wilden Westens, hat weltweit als erster einen sicheren Rechtsrahmen für die DAO geschaffen und damit den Wilden Westen in der DAO Landschaft beendet.
Bei der DAO (dezentrale autonome Organisation) handelt es sich um eine digitale, dezentrale Organisationsform, die mittels von Programmcodes – Smart Contracts – automatisch Transaktionen verwaltet und ausführt. Auf diese Weise lassen sich auch virtuelle gesellschaftsähnliche Organisationsstrukturen schaffen. DAOs sind Organisationen, ohne eine zentralistische Geschäftsleitung, bei der die Beteiligten sowohl sich, als auch die strategische und operative Ausrichtung einer Organisation «on chain» selbst organisieren.
Auf Grund der rein digitalen und dezentralen Organisationsstruktur, erfüllen (bestehende) DAOs bereits mangels Registereintragung nicht die formellen Voraussetzungen, die zur Gründung einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft erforderlich sind. Daher wird der Zusammenschluss der in einer DAO organisierten Beteiligten aktuell grundsätzlich als Personengesellschaft (einfache Gesellschaft) einzuordnen sein. Auf einen etwa entgegenstehenden Parteiwillen kommt es nicht an. Die Beteiligten schliessen sich unter Hinzuziehung korporativer Elemente zu der gemeinsamen Verfolgung eines Zwecks zusammen. Der gemeinsame Zweck liegt zumindest in der Verwaltung und Verwendung der in der DAO aggregierten materiellen als auch immateriellen Rechte. Auch wenn die Beteiligten regelmässig unter einem Pseudonym handeln und sich gegenseitig nicht kennen, wird man angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung nicht am Rechtsbindungswillen zweifeln.
Als (nachteilige) Folge der Einordnung der DAO als Personengesellschaft, haften die Beteiligten einer DAO unbeschränkt, unmittelbar, (primär) und gesamtschuldnerisch für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten, falls im Außenverhältnis kein Haftungsausschluss vereinbart worden ist. Angesichts der Pseudonymisierung erscheint im Falle einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme ein Rückgriff bei den Mitgesellschaftern wenig aussichtsreich. Eine rechtliche Haftungsbegrenzung der DAO-Beteiligten wird vermehrt eingefordert.
Um insbesondere die zuvor aufgezeigten Probleme zu minimieren, können sich seit Juli 2021 in Wyoming nunmehr DAOs als eine Limited Liability Company («LLC») in ein Register eintragen lassen und somit in einer kodifizierten Rechtsformvariante formell am Rechtsverkehr teilnehmen. Als Anhang zum bestehenden LLC Act, wurde ein speziell auf die Bedürfnisse einer DAOs zugeschnittenen Rechtsrahmen implementiert. Gewährleistet wird vor allem die Beschränkung der Beteiligtenhaftung. Der aus 15 Vorschriften bestehende Anhang gliedert sich in einen Definitionsteil und bestimmt folgend insbesondere die von einer normalen LLC abweichenden Gründungsvoraussetzungen, Governance-Strukturen und Auflösungsgründe.
Grundsätzlich ist es möglich, eine Wyoming DAO LLC auch außerhalb der USA einzusetzen. Jedoch müssen hierbei Folgepflichten und Kosten berücksichtigt werden. Auf Grund der bestehenden Rechtsunsicherheiten sollten Gründer DAOs initiieren, bei denen die Haftung rechtssicher beschränkt ist, indem bestehende Gesellschaftsformen als sogenannte «limited liability wrappers» einbezogen werden.