Besonders schützenswerte Personendaten zu weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten können einfach und anonym über die Web Services der Parlamentsdienste bezogen werden!
Liegt hier ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz (DSG) vor?
Nein, denn für die Veröffentlichung dieser besonders schützenswerten Personendaten als OGD besteht eine umfassende Rechtsgrundlage.
Die Veröffentlichung von detaillierten Angaben über die Personen und Geschäfte der eidgenössischen Räte basiert auf verschieden Rechtsgrundlagen (siehe Rechtsgrundlagen). Insbesondere bei den Biografischen Daten, den Voten zu den Verhandlungen und dem Abstimmungsverhalten werden besonders schützenswerte Personendaten veröffentlicht. Diese Publikation der Daten steht im Konflikt zum Art. 3 Abs. c DSG, welches diesen Daten besonderen Schutz unterstellt.
Im Art. 17 DSG ist vorgesehen, dass für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten eine Ausnahme besteht, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht bzw. für eine klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist.
Auf Grund dieser Rechtsgrundlage ist es den Parlamentsdiensten erlaubt, die besonders schützenswerten Personendaten zu bearbeiten. Die Veröffentlichung dieser Personendaten ist im Art. 19 Abs. 1bis DSG geregelt. Dieser Artikel bewilligt den Bundesorganen die Veröffentlichung der Daten, wenn die Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben stehen und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Daten besteht.
Prüfung der Daten für Publikation
Die OGD Schweiz hat zusammen mit dem Bundesamt für Statistik eine Arbeitshilfe für Behörden erstellt. Unter anderem stellt sie ein Prüfschema zur Verfügung, mit welchem Schritt für Schritt verifiziert werden kann, ob die Daten als OGD zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Für die OGD der Parlamentsdienste sieht das Prüfergebnis wie folgt aus:
Gemäss dieser Selbsteinschätzung basieren die Veröffentlichungen der Daten auf einer nachvollziehbaren Rechtsgrundlage und ist somit erlaubt.
Jedoch ist es mit der einmaligen Verifikation vor der ersten Datenveröffentlichung nicht getan. Wie alle Daten müssen auch die OGD in ihrem Lebenszyklus (Erfassung, Publikation, Mutation und Entfernung aus der Publikation) begleitet werden. Dazu empfiehlt es sich die OGD einer kontinuierlichen Risikoprüfung zu unterstellen. Der «Leitfaden für Datenschutz bei Open Data» empfiehlt zudem eine Kategorisierung der Datenbestände.
Eine Risikoprüfung schützt jedoch nicht gegen die rechtswidrige oder unethische Nutzung der Daten.
Rechtsgrundlagen
Im Parlamentsgesetz (ParlG) ist im Art. 4 definiert, dass die Veröffentlichung der Einzelheiten der Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung durch die Verordnung der Bundesversammlung geregelt ist. Zudem wird im Art. 82 ParlG festgehalten, dass die Ratsreglemente (Geschäftsreglement Nationalrat (GRN) Art. 57 & Geschäftsreglement Ständerat (GRS) Art. 44a) die Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse als Namensliste regeln. In der Parlamentsverwaltungsverordnung (ParlVV) ist im Art. 1 die elektronische Veröffentlichung der Daten des Amtlichen Bulletin über die Verhandlungen und Beschlüsse von National- und Ständerat sowie der Vereinigten Bundesversammlung festgelegt. Weiter wird im Art. 16 ParlVV festgelegt welche persönlichen Daten generell und welche eine schriftliche Zustimmung zur Veröffentlichung benötigen. Dazu werden gem. Art. 6c ParlVV auch Namen, Vornamen, Arbeitgeber*innen und für diese ausgeübte Tätigkeit der persönlichen Mitarbeitenden der Ratsmitglieder mitveröffentlicht.
Weiterführende Links zum Thema
- Open Government Data – Wikipedia
- Web Services des Schweizer Parlaments
- OData Web Services des Schweizer Parlaments
- Open Government Data (OGD) | Bundesamt für Statistik (admin.ch)
- «Open Government Data»-Strategie 2019–2023 | Bundesamt für Statistik
- M7 Arbeitshilfe für Behörden für die Publikation von Daten als OGD | Bundesamt für Statistik
- E-Government Schweiz – www.egovernment.ch
- opendata.swiss
- OGD-Richtlinien — Handbuch Opendata.swiss 1.0 Dokumentation
- Leitfaden für Datenschutz bei Open Data (stiftung-nv.de)
- BMI – Open Data (bund.de)
Gesetze und Verordnungen
- SR 152.3 – Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) (admin.ch)
- SR 171.10 – Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (admin.ch)
- SR 171.115 – Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) (admin.ch)
- SR 171.13 – Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 2003 (GRN) (admin.ch)
- SR 171.14 – Geschäftsreglement des Ständerates vom 20. Juni 2003 (GRS) (admin.ch)
- SR 235.1 – Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) (admin.ch)