Mit der Einführung von Registerwertrechten wird für die Tokenisierung von Rechten eine sichere Rechtsgrundlage geschaffen. Hierfür braucht es zwingend ein Wertrechteregister. Die Übertragung der Registerwertrechte erfolgt dann ausschliesslich nach den Vorgaben des gewählten Wertrechteregisters. Dies gilt alles bereits ab dem 1. Februar 2021.
Nicht alles ist tokenisierbar
Eine Ausgestaltung als Registerwertrecht ist nur für diejenigen Rechte möglich, die bereits heute als Wertpapier (oder Wertrecht) ausgegeben werden können, also:
- Vertragliche Ansprüche wie bspw. eine Darlehensforderung oder ein Anspruch aus einem Lizenzvertrag.
- Beteiligungspapiere wie bspw. Aktien einer Aktiengesellschaften.
- Auf Grundstücken lastende Schuldbriefe.
- NICHT aber Grundeigentum bzw. im Grundbuch eingetragene Grundstücke.
- Und auch NICHT Eigentum an Mobilien bzw. an Fahrnis.
Voraussetzungen für die Ausgabe von Registerwertrechten
Ein Registerwertrecht entsteht nur durch Eintrag in einem Wertrechteregister. Das DLT/Blockchain-Gesetz regelt die Anforderungen an ein solches Wertrechteregister (Art. 973d OR). Mit einem Wertrechteregister alleine werden aber noch keine Registerwertrechte geschaffen. Dieses ist nur Mittel zum Zweck. Notwendig ist in jedem Falle eine Vereinbarung der Parteien, d.h. zwischen dem Emittenten (Herausgeber) und dem ersten Inhaber:
- dass das Recht in einem Wertrechteregister eingetragen wird;
- und dass das Recht daraufhin nur über dieses Wertrechteregister geltend gemacht und übertragen werden kann.
MERKE: Die Schaffung des Registerwertrechts ist immer von der Schaffung des jeweiligen Rechts (bspw. Aktie) zu unterscheiden. In einem ersten Schritt wird also die Aktiengesellschaft gegründet bzw. die Aktie ausgegeben. Das Registerwertrecht entsteht dann erst durch Eintrag der Aktie im Wertrechteregister.
Wie werden Registerwertrechte übertragen?
Eine Übertragung ist nur noch nach den Vorgaben des gewählten Wertrechteregisters möglich (bei Ethereum bspw. durch Transferierung des Tokens auf die Adresse des Empfängers). WICHTIG: Die vorher erwähnte Registrierungsvereinbarung zwischen den Parteien gilt auch für jeden nachfolgenden Erwerber. Sie muss also nur einmal (zu Beginn) getroffen werden, durch das Register aber öffentlich zugänglich sein.
Marginale Auswirkungen des DLT/Blockchain-Gesetzes auf Bitcoin und Ether
Reine Zahlungs-Token wie Bitcoin und Ether sind immaterielle Vermögenswerte. Deren Übertragung bietet bereits nach dem geltenden Recht keine Probleme. Weitere gesetzliche Regelung sind daher nicht nötig. UNKLARHEITEN bestehen heute aber im Konkursfall eines Verwahrers von kryptobasierten Vermögenswerten. Fallen solche Vermögenswerte in die Konkursmasse des Verwahrers? Und bestünde dann ein Aussonderungsanspruch? Das DLT/Blockchain-Gesetz schafft hier Klarheit. Die neuen Regelungen gelten für sämtliche kryptobasierten Vermögenswerte und somit auch für Bitcoin und Ether.
Nichts Neues im Steuerrecht
Das DLT/Blockchain-Gesetz ist ein Mantelgesetz. Von den Änderungen sind zwar zehn verschiedene Bundesgesetze, aber keine Steuergesetze betroffen. Somit bleibt insbesondere bei der Verrechnungs- und der Umsatzsteuer alles beim Alten.