Umgang mit Personendaten im schulischen Präventionssetting

von Tobias Riethmann, Absolvent Minor Digitalisierung und Soziale Arbeit, Mai 2022

In meiner Arbeit in der Alkohol- und Unfallprävention bei Am Steuer Nie (ASN) habe ich mich gefragt, welche gesetzlichen und ethischen Aspekte ein Verein berücksichtigen muss. Da noch kein Konzept zum Umgang mit digitalen Daten vorhanden war, habe ich im Verlauf des Moduls einen Konzeptentwurf zu einer bestimmten Präventionseinheit (PVE) erstellt. In dieser PVE erstellen die Schüler:innen eine eigene Präventionskampagne. Dabei machen sie ein Foto, bearbeiten dieses und fügen ein Spruch hinzu. Am Ende werden diese erstellten Kampagnen mit der ganzen Klasse besprochen. Da auf den Fotos die Schüler:innen ersichtlich sind und die Fotos am Ende auf unserem internen NAS abgespeichert werden, stellen sich hier ethische und datenschutzrechtliche fragen.

Bei der Erstellung des Entwurfes habe ich mich vertieft mit den Abläufen von ASN auseinandergesetzt, Interviews geführt und Gruppendiskussionen geleitet. Nachdem ich die Kerninformationen sammeln konnte, habe ich diese zu einem Konzeptentwurf zusammengeführt.

Der Datenschutz umfasst viele verschiedene Ebenen, welche auch immer wieder ethische Überlegungen mit sich bringen. In diesem Blog werde ich mich aber auf einen Kernaspekt konzentrieren, welchen ich als einen der wichtigsten in meiner Arbeit erfahre. Im Video hingegen gehe ich auf meine grundlegenden ethische Überlegungen zur Digitalisierung ein.

Prävention kann auf viele verschiedene Arten funktionieren. Dabei fokussieren wir uns als Organisation auf das Setting des Schulunterrichts. Wir verfolgen einen erlebnisorientierten Ansatz, welcher eigene Vorteile aber auch Schwierigkeiten mit sich bringt. Der Fokus in diesem Blog wird auf dem Umgang mit Digitalen Medien gelegt, welche im Rahmen einer Unterrichtseinheit von Schüler:innen aufgenommen werden und die Aufgabe, wie wir als Verein mit diesen umzugehen haben.

 

 

 

 

 

Abb. 1: Workflow von Fotos (Eigenen Darstellung)

Spricht man von Digitalen Medien, in meinem Fall von Fotos, müssen zwei verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Einerseits, wie wir als Verein mit diesen Fotos umgehen, das heisst, wie werden diese gespeichert und weiterverwendet.

Und als zweiter Aspekt, wer der Besitzer oder Urheber dieser Fotos ist und was das für uns als Verein für eine Bedeutung hat. Als Grundsatz müssen die Grundprinzipien des Datenschutzes aus dem Datenschutzgesetz (DSG) berücksichtigt werden, da auch private Vereine diesem unterstellt sind. Dabei sind die Grundsätze Rechtmässigkeit, Transparenz, Treu und Glauben und Verhältnismässigkeit etc. (AvenirSocial, 2021, S. 7) und das Urheberrecht.

Doch was bedeutet dies denn nun für den Verein, wenn die Schüler:innen in einer PVE Fotos machen?

Im DSG wird der Begriff Personendaten (Daten) als Daten, welche sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, definiert. In meinem Beispiel werden zusätzlich zu den Fotos noch die Vornamen der Schüler:innen sowie Klasse, Schule und das Datum erfasst. Somit fallen diese erhobenen Daten in diese Kategorie. Weiter wird auch der Begriff bearbeiten definiert und zwar als «jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten». Sobald die Fotos und die Namen der Schüler:innen digital erfasst und abgespeichert werden, werden diese nach Definition des DSG auch bearbeitet.

Wie oben festgestellt, sind wir ein privater Verein, welcher Personendaten erfasst und bearbeitet. Dies bedeutet nun, dass wir als Verein die Verpflichtung haben, die Daten nach dem DSG zu verarbeiten. Ganz besonders muss ein Konzept bestehen, in welchem klar geregelt wird, wie die Daten erfasst, gespeichert, an welche Personen weitergegeben und wann die Daten wieder gelöscht werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Umsetzung kontrolliert und nach den gültigen Gesetzten durchgeführt wird.

Zusätzlich zum DSG finden die PVE im Rahmen des Schulsettings statt. Das bedeutet, dass die Schüler:innen an dieser Einheit teilnehmen müssen und wir uns in diesem geschützten Bereich bewegen. Als Verein müssen wir uns an die Vorgaben der Schule halten. Dabei ist aber wichtig, dass die Schulen über den Inhalt und die Durchführung der Einheit Bescheid wissen, damit die Schulen beurteilen können, ob es Konflikte mit ihren erarbeiteten Konzepten gibt. So können wir als Verein mit der Annahme an die Schulen gehen, dass diese ein eigenes Datenschutzkonzept zum Umgang mit Fotos im Schulunterricht erarbeitet haben und wissen, was wir durchführen. Zusätzlich kann erwartet werden, dass die Schüler:innen über den Umgang mit Daten und digitalen Medien sensibilisiert sind. Trotzdem wird der Verein in die Verantwortung miteinbezogen, indem er klar über die Inhalte und die Durchführung der PVE kommunizieren muss.

Im Video seht ihr an einem Beispiel, welche ethischen Überlegungen angestellt werden müssen, wenn es um Digitalisierung in der sozialen Arbeit geht. (Video: Eigene Darstellung auf der Basis von AvenirSocial, 2010)

Ein Verein muss sich immer mit den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzen und ist auch dem DSG unterstellt. Ganz besonders, wenn Daten von Personen bearbeitet werden. Denn es liegt in unsere Verantwortung, dass verantwortungsbewusst mit den Daten umgegangen wird. Somit ist ein Konzept zum Umgang mit digitalen Daten unumgänglich. Ist ein solches Konzept erstellt, können Vereine mit auf das DSG abgestützten Abläufen handeln. Auf diesem Konzept kann sich ein Verein aber nicht ausruhen. Gesetze, sowie ethische Überlegungen verändern sich ständig. So muss das Konzept in regelmässigen Zeitabständen überprüft und aktualisiert werden. Ganz besonders mit dem Augenmerk auf das sich in Vernehmlassung befindenden neuen DSG.

 

Literaturverzeichnis

AvenirSocial 2010. Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz. Ein Argumentarium für die Praxis. Bern: Autorin

AvenirSocial. 2021. Datenschutz in der Sozialen Arbeit. Eine Praxishilfe zum Umgang mit sensiblen Personendaten. Bern: Autorin

Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (Stand 1. März 2019) SR 235.1

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