12. November 2018

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Abschaffung Eigenmietwert: Folgen eines Systemwechsels

Abschaffung Eigenmietwert: Folgen eines Systemwechsels

In der Zukunft soll Wohneigentum anders besteuert werden. Dafür wurden von der ständerätlichen Wirtschaftskommission erste Eckwerte vorgeschlagen. Doch was bedeutet dieser Systemwechsel im Detail für die Wohneigentümer? In ihrem Bericht «Abschaffung Eigenmietwert: Folgen eines Systemwechsels» beleuchtet das Chief Investment Office WM der UBS, wer die Gewinner und Verlierer des Systemwechsels sein können.

Die Wirtschaftskommission des Ständerates (WAK-S) hat am 21. August 2018 entschieden, das ein Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vollzogen werden soll. Dabei wurden die folgenden Eckwerte festgelegt:

  • Der Eigenmietwert soll für den Hauptwohnsitz abgeschafft werden.
  • Zweitwohnungen hingegen werden vom Systemwechsel nicht betroffen sein. Dies aus Rücksicht auf die Bergkantone, welche grosse Steuerausfälle befürchten.
  • Die Kosten für den Unterhalt und die Renovation der Liegenschaft sollen im Gegenzug steuerlich nicht mehr abzugsfähig sein.
  • Auf Bundesebene sollen auch Energiespar- und Umweltabzüge nicht mehr zulässig sein. Allerdings dürfen Kantone in ihrer Steuergesetzgebung weiterhin die Möglichkeit solcher Abzüge vorsehen.
  • Auch der steuerliche Schuldzinsabzug auf selbstgenutztem Wohneigentum soll aufgehoben werden. Erhalten bleiben Schuldzinsabzüge im Umfang von 80 oder 100 Prozent der anderweitigen Vermögenserträge (z.B. Mietzinseinnahmen einer
  • Zweitwohnung, Erträge aus Wertpapieren).
  • Schliesslich sieht die Kommission einen «Ersterwerberabzug» vor: Schuldzinsen von Ersterwerbern sollen für eine beschränkte Zeit (ca. 10 Jahre) nach oben begrenzt sowie über die Jahre linear bis auf null sinkend abziehbar bleiben.

Den gesamten Bericht des Chief Investment Office WM der UBS können Sie hier beziehen.

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