Mietentschädigung fürs Homeoffice – Was gilt wirklich?

Mietentschädigung fürs Homeoffice – Was gilt wirklich?

Autor: Isabelle Oehri

Hochschule Luzern - W Dozentin & Projektleiterin
isabelle.oehri@hslu.ch
Von Isabelle Oehri

Ein Bundesgerichtsentscheid von April 2019 sorgte in den letzten Tagen plötzlich für Schlagzeilen. Warum? Im Urteil wurde ein Treuhandunternehmen, das einen Angestellten im Homeoffice arbeiten liess, verpflichtet, einen Anteil an dessen Wohnungsmiete zu zahlen. Ein brisantes Urteil in Zeiten des coronabedingten Homeoffice-Booms! Hat nun jeder, der derzeit von zu Hause arbeitet, Anspruch auf Mietentschädigung? Ganz so einfach ist die Sachlage nicht, wie ein Blick in die bundesgerichtlichen Erwägungen zeigt.

Am vergangenen Wochenende titelte die Sonntagszeitung: «Bundesgericht verknurrt Arbeitgeber zu Homeoffice-Entschädigung». Fast alle Medien griffen die Meldung auf und auch seitens der Gewerkschaften wurde daraufhin die Forderung laut, dass sich Arbeitgebende, die ihre Mitarbeitenden ins Homeoffice schickten, an deren Mieten beteiligen müssten.

Der Homeoffice-Entscheid des Bundesgerichts

Ausgangspunkt der Diskussion bildet das Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2018 vom 23. April 2019. Darin waren verschiedene arbeitsrechtliche Forderungen eines ehemaligen Angestellten eines Treuhandunternehmens zu beurteilen. Unter anderem hatte der Angestellte auf eine Entschädigung für die Nutzung eines Zimmers in seiner privaten Wohnung als Arbeitszimmer bzw. Archiv geklagt. Mit dieser Forderung war er vor Bundesgericht erfolgreich; dieses sprach ihm rückwirkend einen Betrag von monatlich CHF 150 zu.

Die Konstellation des Falls war allerdings eine besondere: Der Arbeitnehmer hatte ausschliesslich und dauernd von zu Hause gearbeitet und der Arbeitgeber hatte ihm keinen Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Das Bundesgericht entschied, dass unter diesen Umständen Art. 327a Abs. 1 OR eine Rechtsgrundlage für die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an den Mietkosten darstelle. Diese Gesetzesbestimmung hält fest, dass Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen ersetzen müssen. Darunter falle in einem Fall, wo kein Arbeitsplatz in den Geschäftsräumlichkeiten zur Verfügung gestellt werde, auch die Arbeitsinfrastruktur zu Hause. Das Bundesgericht vergleicht die Konstellation mit jener der Benützung des privaten Fahrzeugs für Geschäftsfahrten, die gemäss der expliziten Regelung von Art. 327b OR  entschädigungspflichtig ist.

Der Arbeitgeber hatte eingewendet, dass eine entsprechende Entschädigungspflicht weder im Arbeitsvertrag noch sonstwie vereinbart worden sei. Ausserdem sei das Zimmer, welches als Arbeitszimmer bzw. Archiv genutzt wurde, nicht extra im Hinblick auf die Homeoffice-Arbeit gemietet worden, sprich, die Mietkosten des Arbeitnehmers wären genauso hoch gewesen, selbst wenn er im Büro gearbeitet hätte. Das Bundesgericht befand, dies spiele vorliegend keine Rolle; wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten müsse, habe er Anspruch auf Mietkostenbeteiligung seitens des Arbeitgebers.

Bedingte Übertragbarkeit auf das «Corona-Homeoffice»

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, lässt sich der Homeoffice-Entscheid des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres direkt auf alle Arbeitnehmenden übertragen, die in den vergangenen Wochen coronabedingt von zu Hause aus gearbeitet haben. Erstens dürfte nämlich gestützt auf die Auffassung des Bundesgerichts entscheidend sein, ob die Arbeit im Homeoffice arbeitgeberseitig ausdrücklich und verpflichtend angeordnet wurde oder ob die Arbeitnehmenden freiwillig von zu Hause aus gearbeitet haben. Bei vielen Unternehmen wurden die Mitarbeitenden lediglich aufgefordert, von zu Hause zu arbeiten, und es bestand kein eigentlicher Homeoffice-Zwang. Entsprechend ist die Sachlage schon aus diesem Grund wohl nicht ganz eindeutig. Zweitens kommt hinzu, dass die Massnahme lediglich vorübergehend ist. Daher ist zu bezweifeln, dass ein Gericht für diese relativ kurze Phase bereits auf eine Entschädigungspflicht schliessen würde.

Etwas macht der Homeoffice-Entscheid des Bundesgerichts allerdings auch mit Blick auf das coronabedingte Arbeiten von zu Hause deutlich: Für die Beurteilung, ob ein Arbeitgeber sich an den Mietkosten eines daheim arbeitenden Angestellten beteiligen muss, kommt es ganz wesentlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Es kann also durchaus auch in der aktuellen Situation Konstellationen geben, in denen sich ein Mietkostenbeitrag rechtfertigt.

Ersatz für Ausstattung, Büromaterial und Kosten

Gemäss Art. 327 OR gehört es zu den Arbeitgeberpflichten, die Mitarbeitenden grundsätzlich mit Geräten und Material auszurüsten, die für die Verrichtung der Arbeit nötig sind. Stellen die Mitarbeitenden Geräte oder Material selber zur Verfügung, sind sie dafür angemessen zu entschädigen und berufsnotwendige und belegte Spesen sind zu ersetzen. Darunter können beispielsweise Laptop oder Drucker fallen und auch eine Beteiligung an erhöhten Telefon- oder Stromkosten fällt in Betracht.

Homeoffice einvernehmlich, klar und fair regeln

Wie eine durch das Forschungsinstitut gfs.bern kürzlich im Auftrag der Gewerkschaft syndicom durchgeführte repräsentative Umfrage zeigt, hatte der Lockdown bezüglich der Akzeptanz des Homeoffice durchaus positive Nebeneffekte: Die abrupte Zwangsverlagerung des Arbeitsplatzes vieler Schweizer Angestellten in die eigenen vier Wände funktionierte erfreulich gut. Eigene produktive Erfahrungen liessen frühere Vorbehalte schwinden. Und so dürfte sich das Homeoffice auch für die Zeit nach dem Lockdown vielerorts als flexible Alternative zur Arbeit im Büro etabliert haben.

Umso wichtiger wird es, das rasch und pragmatisch umgesetzte «Corona-Homeoffice» nun für die Zukunft auf ein solides arbeitsrechtliches Fundament zu stellen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist die Rechtslage auch nach dem letztjährigen Homeoffice-Entscheid des Bundesgerichts nicht vollständig geklärt. Um Streitigkeiten zu verhindern, empfiehlt es sich daher, die arbeitgeber- und arbeitnehmerseitigen Rechte und Pflichten im Homeoffice proaktiv in einvernehmlichen, klaren und fairen Regeln festzulegen.

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