Darf ich der Arbeit fernbleiben, weil ich Angst vor einer Ansteckung habe?

Darf ich der Arbeit fernbleiben, weil ich Angst vor einer Ansteckung habe?

Autor: Bettina Hübscher

Hochschule Luzern - W Dozentin & Projektleiterin
bettina.huebscher@hslu.ch

In der Schweiz wurde am 25. Februar der erste Coronavirus-Fall entdeckt. Das BAG hat in Zusammenarbeit mit der AG Influenza und dem SECO ein Handbuch erarbeitet, das Unternehmen in ihrer betrieblichen Vorbereitung unterstützen soll. Lesen Sie hier das Wichtigste in Kürze.

Auf der Website des BAG finden Sie neben dem Handbuch auch ein Factsheet mit Informationen zu Arbeitsausfällen in Zusammenhang mit dem Coronavirus. Es beinhaltet Kriterien, die zur Beantragung von Kurzarbeit notwendig sind. In diesem Katalog werden die arbeitsrechtlichen Fragen, basierend auf den heutigen gesetzlichen Grundlagen, beantwortet. Sollte der Bundesrat Notrecht beschliessen müssen, können gegebenenfalls einige der Antworten des folgenden Katalogs nicht mehr zutreffen.

Hier ein paar wichtige Fragen und Antworten daraus:

Ansteckungsgefahr – Darf ich der Arbeit fernbleiben, weil ich Angst vor einer Ansteckung habe?

Grundsätzlich nicht, weil das einer Arbeitsverweigerung (Arbeitnehmerverzug) gleichkommt. Eine Ausnahme besteht, wenn Arbeitnehmende konkrete, objektive Gründe haben, eine Ansteckung an ihrem spezifischen Arbeitsplatz zu fürchten. In einem solchen Fall wird empfohlen, die Gründe für die Arbeitsverweigerung dem Arbeitgeber klar mitzuteilen und Schutzmassnahmen zu verlangen.

Darf ich der Arbeit fernbleiben, weil ich Angst habe, ansteckend zu sein?

Ja. Melden Sie sich in diesem Fall bei Ihrem Hausarzt. Die medizinische Abklärung wird dann zeigen, ob Sie zu Hause bleiben müssen oder nicht.

Quarantäne – Was passiert, wenn mein Arbeitsort unter Quarantäne gestellt wird?

Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, seine Arbeit anzubieten. Dank flexibler Arbeitsformen, wie bspw. Homeoffice, kann ein solcher Fall heute weniger gravierend sein als früher. Kann der Arbeitgeber die Arbeit nicht annehmen, so tritt in aller Regel ein Arbeitgeberverzug ein. Gemäss Ansicht der Angestellten Schweiz und, soweit ersichtlich, des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, weil er das Betriebsrisiko auch ohne Verschulden trägt (Art. 324 OR).


Wichtige Informationen und Anlaufstellen:

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