Ferienjobs und Praktika – Was Sie dazu wissen müssen

Ferienjobs und Praktika – Was Sie dazu wissen müssen

Autor: Isabelle Oehri

Hochschule Luzern - W Dozentin & Projektleiterin
isabelle.oehri@hslu.ch
Von Isabelle Oehri

Gerade im Sommer sind Ferienjobs und Praktika bei Jugendlichen sehr beliebt. Viele Studierende, Schülerinnen und Schüler nutzen diese Möglichkeit, um Erfahrung und praktische Kompetenzen zu erwerben, um sich weiterzubilden oder einfach nur um Geld zu verdienen. So unterschiedlich die Motivation der jungen Menschen sein kann, so verschieden sind auch die Fragen, die sich für die Unternehmen stellen, wenn sie Ferienjobs und Praktikumsplätze anbieten. Hier finden Sie einen Überblick.

Arbeitsvertrag schriftlich aufsetzen

Grundsätzlich sollte für jeden Ferienjob und jedes Praktikum ein Arbeitsvertrag aufgesetzt werden. In diesem Vertrag sind insbesondere das Ziel des Arbeitsverhältnisses, der Lohn sowie Beschäftigungsgrad und -dauer festzuhalten. Zwar ist ein Vertrag nicht zwingend vom Gesetzgeber vorgeschrieben, er hilft aber bei Meinungsverschiedenheiten aller Art. Auch ist für die Gültigkeit eines Arbeitsvertrags nicht vorausgesetzt, dass dieser schriftlich abgefasst sein muss. Arbeitsverträge können beispielsweise auch mündlich geschlossen werden. Gleichwohl ist Schriftlichkeit aus Gründen der Klarheit und Verbindlichkeit sowie zu Beweiszwecken empfohlen.

Besondere Regeln bei minderjährigen Ferienjobbern beachten

Sorgfalt ist geboten bei der Beschäftigung von Minderjährigen. Hier gelangt jeweils die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) zur Anwendung. Diese regelt genau, welche Arbeiten von Minderjährigen erledigt werden dürfen und welche nicht. Beispielsweise dürfen Jugendliche nicht zur Bedienung in Nachtclubs oder Barbetrieben beschäftigt werden. Auch dürfen Minderjährige grundsätzlich keine gefährlichen Arbeiten ausführen. Ist dies jedoch im Rahmen einer Berufsbildung oder eines Kurses erforderlich, sind Ausnahmen möglich.

Sozialversicherungsrecht berücksichtigen

Wird für die Ferienarbeit ein Lohn ausbezahlt, der mehr als CHF 2’300 im Jahr beträgt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (Art. 34d AHVV). Das Bundesgericht hat zudem in einem Urteil aus dem Jahr 2015 entschieden, dass der Praktikant und sogar der Schnupperstift, unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag vorhanden ist und ob ein Lohn ausbezahlt wird, über die Unternehmung unfallversichert ist (BGE 141 V 313).

Von der beidseitigen Win-Win-Situation profitieren

Trotz dieser administrativen Aufwendungen lohnt es sich für Unternehmen und gerade auch für KMU, Praktikumsstellen und Ferienjobs anzubieten. Einerseits können sie vom aktuellen Wissen und Know-how profitieren, das die jungen Mitarbeitenden aus ihrer Ausbildung mitbringen. Überdies können junge, motivierte Personen interessante neue Sichtweisen und Schwung in den Arbeitsalltag bringen. Andererseits werden Praktikantinnen und Ferienjobber, denen die Arbeit und der Betrieb gefällt, gute Werbung für das Unternehmen betreiben und dadurch dessen Image fördern. Und nicht zuletzt ist das Anbieten von Praktika und Ferienjobs ein wertvolles Rekrutierungsinstrument, da sich aus diesem ersten beidseitigen Kennenlernen auch Chancen für eine spätere Anstellung ergeben können.


Quellen und weitere Infos:

Weiterführende Informationen zur Thematik finden Sie auf www.kmu.admin.ch

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