Alle Jahre wieder…

Alle Jahre wieder…

Schon bald stehen Weihnachten und der Jahreswechsel und damit eine ganze Reihe von Feiertagen vor der Tür. Neben der Freude über die willkommene Auszeit von der Arbeit bringen die freien Tage für Arbeitnehmende wie auch für Arbeitgeber häufig Unsicherheiten mit sich. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie zur arbeitsrechtlichen Regelung von Feiertagen in der Schweiz wissen müssen.

Ganz unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der bevorstehenden Feiertage wünschen wir vom Kompetenzzentrum Management and Law Ihnen nun aber zuallererst wundervolle Weihnachtstage und das Beste für den Start in ein schwungvolles 2019.

Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage

Der 1. August ist der einzige eidgenössische Feiertag. Nach Art. 20a des Arbeitsgesetzes (ArG) dürfen die Kantone höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen. Deshalb ist es von Kanton zu Kanton (und manchmal sogar innerhalb eines Kantons) unterschiedlich, welche Feiertage gesetzlich anerkannt sind.

In allen Kantonen gefeiert wird in den nächsten Tagen der Weihnachtstag (25. Dezember) und der Neujahrstag (1. Januar). Der Stephanstag (26. Dezember) ist ebenfalls in den meisten Kantonen ein Feiertag; nur in Waadt, Genf und Jura wird dann gearbeitet. In der Mehrheit der Kantone ist auch der Berchtoldstag (2. Januar) frei. In Uri, Schwyz, den beiden Basel, den beiden Appenzell, Graubünden, Tessin und Genf gilt er als Arbeitstag. Dafür feiern die Urner, Schwyzer und Tessiner den Dreikönigstag (6. Januar). Als einziger Kanton kennt Genf den 31. Dezember als Feiertag (Restauration de la République).

Grundsätzlich keine Arbeit an Feiertagen

An diesen gesetzlich anerkannten Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Die ausgefallene Arbeitszeit muss auch nicht nachgeholt werden. Umgekehrt steht dem Arbeitnehmer aber auch kein Ersatzruhetag zu, wenn ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Ebenfalls kein Recht auf Nachbezug besteht, wenn ein Feiertag in einer Zeit stattfindet, während der ein Mitarbeiter an der Arbeit verhindert ist (z.B. wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst). Wenn ein Arbeitnehmer allerdings Ferien bezieht, werden Feiertage, die in die Urlaubszeit fallen, nicht an die Ferien angerechnet. Deshalb lassen sich durch den wohl überlegten Ferienbezug die freien Zeiten geschickt verlängern. 

Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage sind immer arbeitsfrei, da an Sonntagen die Arbeit grundsätzlich verboten ist (Art. 18 ArG). Es gelten allerdings die gleichen Ausnahmen wie bei der Sonntagsarbeit. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Feiertagen benötigen Betriebe grundsätzlich eine arbeitsgesetzliche Bewilligung für Sonntagsarbeit (und allenfalls auch eine Polizeierlaubnis nach kantonalem Ruhetagsgesetz). Keine arbeitsgesetzliche Bewilligung ist notwendig für Betriebe, die gemäss der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind (z.B. Spitex-Betriebe, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen).

Lohnzahlung – auch bei Stundenlohn und Teilzeitarbeit?

Ausser für den 1. August, der von Gesetzes wegen ein bezahlter Feiertag ist, regelt das Gesetz die Frage der Lohnzahlung an Feiertagen nicht. Nach der Praxis gilt aber, dass Arbeitnehmende, die im Monatslohn arbeiten, den Lohn auch für die wegen eines Feiertags ausgefallenen Arbeitsstunden erhalten. Der Monatslohn wird wegen eines Feiertags also nicht gekürzt.

Bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn ist dies nur dann der Fall, wenn es im Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Als einziger Feiertag muss der 1. August auch bei «Stundenlöhnern» gemäss Gesetz bezahlt werden. Diese potentielle Benachteiligung von im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern wird durch bestimmte Gesamtarbeitsverträge (z.B. den Landesgesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede-und Stahlbaugewerbe) beseitigt. Er sieht vor, dass dem Arbeitnehmer der Lohnausfall für (höchstens acht) kantonale Feiertage und den 1. August vergütet wird. Die «Stundenlöhner» sind daher so zu bezahlen, als hätten sie normal gearbeitet. In diesem Sinne bemisst sich die Feiertagsentschädigung nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Stundenlohn.

Auch bei Teilzeitarbeitern stellen sich ähnliche Fragen. Fällt der Feiertag bei regelmässiger Teilzeitarbeit auf einen ordentlichen freien Tag, besteht weder ein Anspruch auf Nachbezug noch auf Bezahlung. Wird der Arbeitnehmer hingegen vom Arbeitgeber zu unterschiedlichen Zeiten oder Tagen eingesetzt, sollte ihm im Rahmen der Gleichbehandlung für ausgefallene Einsätze an Feiertagen der Lohn anteilsmässig zum Beschäftigungsgrad bezahlt werden.

Andere Feiertage – möglich, aber keine Sonntage

Einzelne Kantone und Gemeinden kennen mehr als die maximal acht kantonalen Feiertage, die gemäss Gesetz als Sonntage gelten. Solche weiteren kantonalen oder kommunalen Feiertage sind zulässig. Nur sind dies dann keine Sonntage: Fallen sie auf einen Werktag, gelten sie nach eidgenössischem Arbeitsgesetz als normale Arbeitstage. Allerdings können kantonale oder kommunale Ruhetagsvorschriften Anwendung finden (Art. 71 lit. c ArG).

Neben den staatlichen gibt es religiöse und konfessionelle Feiertage. Letztere decken sich zeitlich nicht zwingend mit ersteren. Deshalb haben Mitarbeitende das Recht, an nicht gesetzlich anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Sie müssen dies jedoch dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im Voraus mitteilen (Art. 20a Abs. 2 ArG). Diese Freizeit ist unbezahlt oder zu kompensieren (Art. 11 ArG).


Quellen und Links:

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