Wichtige Änderungen im SchKG per 1.Januar 2019

Wichtige Änderungen im SchKG per 1.Januar 2019

Autor: Isabelle Oehri

Hochschule Luzern - W Dozentin & Projektleiterin
isabelle.oehri@hslu.ch
Von Isabelle Oehri

Wie der gestrigen Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts zu entnehmen ist, werden am 1. Januar 2019 einige wichtigen Neuerungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) in Kraft gesetzt. Lesen Sie hier, was  neu ist.

Die anstehenden Neuerungen sind sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner in der Praxis von zentraler Bedeutung. Im Einzelnen geht es um folgende Punkte:

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG: 

Diese Bestimmung ist gänzlich neu. Sie legt fest, dass das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung geben darf, wenn der Gläubiger nach Ablauf einer 20-tägigen Frist, die ihm auf Gesuch des Schuldners hin angesetzt wird, keinen Nachweis erbringt, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Vereinfacht gesagt kann der Schuldner also verlangen, dass eine über ihn eröffnete Betreibung nicht öffentlich aufscheint, wenn der Gläubiger nicht nachweist, dass er diese rechtzeitig vorantreibt.

Art. 73 SchKG: 

Diese Bestimmung enthält ein neues Informationsrecht des Schuldners. Dieser kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle fälligen Ansprüche zur Einsicht vorzulegen. Diese Aufforderung hat allerdings keine Auswirkungen auf laufende Fristen. Kommt der Gläubiger ihr nicht rechtzeitig nach, berücksichtigt das Gericht den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht vorgängig einsehen konnte, lediglich bei der Kostenverteilung in einem allfälligen nachfolgenden Rechtsstreit.

Art. 85a Abs. 1 SchKG: 

Unter dieser Bestimmung kann der Betriebene neu ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlags jederzeit vom Gericht des Betreibungsorts feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.

Art. 12 GebV SchKG:

Gemäss dieser Ergänzung zur Gebührenverordnung zum SchKG beträgt die Gebühr für ein Gesuch nach dem neuen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG pauschal CHF 40. Sie deckt alle nachfolgenden Verfahrensschritte und Auslagen und ist in jedem Fall und unabhängig vom Verfahrensausgang durch den gesuchstellenden Schuldner zu bezahlen.


Quellen und Links:

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