Neuerungen im Betreibungs- und Konkursrecht

Neuerungen im Betreibungs- und Konkursrecht

Autor: Isabelle Oehri

Hochschule Luzern - W Dozentin & Projektleiterin
isabelle.oehri@hslu.ch
Von Isabelle Oehri

Am 14. September 2018 hat der Bundesrat gleich zwei Gesetzesänderungen im Bereich des Betreibungs- und Konkursrechtes beschlossen:  Eine Anpassung des SchKG bezweckt den besseren Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen und eine Revision des internationalen Konkursrechts bringt prozessuale Vereinfachungen bei grenzüberschreitenden Konkursen. Beide Gesetzesänderungen treten per 1. Januar 2019 in Kraft.

Verbesserter Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen

Betreibungen bieten ein beachtliches Missbrauchspotential, da man grundsätzlich voraussetzungslos eine beliebige Person betreiben kann. Gleichzeitig kann ein Eintrag im Betreibungsregister, auch und gerade wenn er ungerechtfertigt ist, mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden sein. Dieser Problematik will der Bundesrat mit der beschlossenen Änderung des SchKG Rechnung tragen. Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann in Zukunft dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren.

Betreibungsämter werden künftig keine Auskunft über Betreibungen an Dritte erteilen, wenn nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch des Schuldners vorliegt. Wenn der Gläubiger allerdings in einer Frist von 20 Tagen den Nachweis erbringt, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat, wird die Auskunft an Dritte nach wie vor erteilt. Wird der Nachweis erst nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten ebenfalls wieder zur Kenntnis gebracht.

Vereinfachungen im internationalen Konkursrecht

Das internationale Konkursrecht regelt die Anerkennung ausländischer Konkurs- und Nachlassverfahren in der Schweiz. Die Anerkennungsvoraussetzungen des geltenden Rechts, insbesondere der Gegenrechtsnachweis und das obligatorische Hilfskonkursverfahren, sind sehr restriktiv. Sie haben in der Vergangenheit die Anerkennung ausländischer Konkursentscheide häufig verzögert und teilweise gar verunmöglicht. Das Anerkennungsverfahren wird deshalb jetzt vereinfacht. Die vorgenommenen Änderungen finden sich in den Grundzügen bereits seit 2011 im Bankeninsolvenzrecht und haben sich dort bewährt.

Mit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen wird auf den Gegenrechtsnachweis verzichtet. Zudem können in Zukunft auch Verfahren anerkannt werden, die in dem Staat eröffnet wurden, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Des Weiteren muss das Hilfskonkursverfahren nur noch dann durchgeführt werden, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger vorhanden sind. Gegenüber dem geltenden Recht wird zudem die Stellung der inländischen Niederlassungsgläubiger verbessert: Diese können künftig ihre Forderungen im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens eingeben, ohne dass sie einen Antrag auf die Eröffnung eines parallelen Niederlassungskonkursverfahrens stellen müssen. Damit sollen Kosten und ineffiziente Parallelverfahren vermieden werden. Mit der Revision wird mit Blick auf die immer stärkere internationale Verflechtung der Wirtschaft auch eine bessere Koordination von zusammenhängenden in- und ausländischen Sanierungs- und Konkursverfahren ermöglicht.


Quellen und weitere Informationen:

https://admin.ch/

  • zur Änderung des Betreibungsrechts: vgl. insbesondere hier
  • zut Änderung der internationalen Konkursrechts: vgl. insbesondere hier

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