20. Februar 2018

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Prof. Dr. Marco Passardi: Bitcoins in der Steuererklärung

Prof. Dr. Marco Passardi: Bitcoins in der Steuererklärung

von Prof. Dr. Marco Passardi, Dozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Sicherlich haben viele von Ihnen bereits Post vom Steueramt erhalten: Das Ausfüllen der Steuererklärung für das Jahr 2017 steht vor der Tür. Die meisten Steuerpflichtigen müssen die Angaben in den nächsten Monaten einreichen, wobei mittels einer sogenannten «Fristerstreckung» durchaus eine Einreichung auf einen späteren Zeitpunkt mit den Steuerbehörden vereinbart werden kann. Erneut gilt es, Lohnausweise und Belege zusammenzusuchen und Formulare korrekt auszufüllen. Nebst der Deklaration des Einkommens gilt es auch, das steuerbare Vermögen anzugeben. Vergleichbare Pflichten stellen sich auch für Unternehmen. Juristische Personen müssen ihre Steuererklärung zumeist bis am 30. September einreichen; auch hier kann die Frist verlängert werden, zum Teil auch bis zum nächsten Jahr.

Mit dem Aufkommen sogenannter Kryptowährungen stellt sich die Frage, wie mit diesen Vermögenswerten in der Steuererklärung umzugehen ist. Bei Firmen gewinnt dieses Thema zusätzlich Brisanz – diese müssen nämlich gegebenenfalls Profite, welche lediglich aus einer höheren Bewertung der Bitcoins resultieren, zum steuerpflichtigen Gewinn zählen –, auch wenn sie diese Mehrwerte noch nicht durch einen Verkauf der Kryptowährungen realisiert haben. Die Steuerbehörden knüpfen ihre Veranlagung dabei u.a. auch daran, ob/wie die Unternehmen Bitcoins in ihren Buchhaltungsabschlüssen erfasst haben. Fachleute sprechen dabei vom sogenannten Massgeblichkeitsprinzip: Wenn Unternehmen den Steuerbehörden gegenüber Sachverhalte geltend machen wollen, so müssen diese in der Buchhaltung erfasst worden sein.

Das Problem ist nun, dass die heute geltenden Buchführungsvorschriften zwar relativ neu sind (sie traten am 1. Januar 2015 in Kraft), aber dennoch keinerlei Hinweise darauf enthalten, wie Kryptowährungen zu erfassen sind. Dass es dabei nicht um einen Nebenschauplatz geht, verdeutlicht ein Blick auf die Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung: Diese führt den Bitcoin als «Devisen» auf (vergleichbar mit Euro oder US-Dollar) und setzt offizielle Umrechnungskurse fest. Laut den eidgenössischen Behörden betrug der relevante Kurs am 31.12.2016 (d.h. zu Beginn des Jahres 2017) 977.53 Franken pro Bitcoin; am 31.12.2017 legten die Behörden den Wert auf 13784.38 Franken pro Bitcoin fest – eine Wertsteigerung von sage und schreibe mehr als 1000 Prozent!

Ob diese Steuerprobleme langfristiger Natur sind, wird sich zu weisen haben – die jüngsten Kursverluste der Kryptowährungen könnten das«Problem» auf eine ganz andere Art und Weise lösen.

Die ausführliche Kolumne von Prof. Dr. Marco Passardi in der Luzerner Zeitung finden Sie hier.

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