21. März 2017

Rechnungslegung

Dividendenzahlungen – neue Spielregeln?

Dividendenzahlungen – neue Spielregeln?

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Von Prof. Dr. Marco PassardiDozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Das Ausschütten einer Dividende gehört wohl häufig zu denjenigen Anträgen, welche der Verwaltungsrat gerne der Generalversammlung vorlegt (zu den diesbezüglichen Pflichten des Verwaltungsrates vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR); umso mehr dann, wenn die Dividendensätze durch einen Anstieg gekennzeichnet sind.

Voraussetzungen zur Dividendenzahlung
Grundsätzlich kennt das Schweizer Recht vier Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Dividendenzahlung möglich ist:

  • Liquidität: Falls die Auszahlung zu einem erheblichen Liquiditätsentzug führen würde, welche die Fortführungsfähigkeit gefährdet (Art. 958a OR), ist der Antrag problematisch, evtl. könnte ein Verstoss gegen die Sorgfaltspflichten des Verwaltungsrats zu prüfen sein (Art. 717 OR).
  • Reservebildungsvorschriften: Art. 671 OR und Art. 674 Abs. 1 OR (erste und zweite Reservezuweisung) gelten, auch nach Reform des Rechnungslegungsrechts, nach wie vor.
  • Zweckbestimmung: Die Auszahlung der Dividende darf nur aus dem Bilanzgewinn (Jahreserfolg zuzüglich Gewinnvortrag) sowie aus frei verfügbaren (z. B. freiwilligen Gewinnreserven) und/oder speziell dafür gebildeten Reserven erfolgen, vgl. Art. 675 OR.
  • Verbot der Einlagerückgewähr: Der/die Aktionär/in ist nicht berechtigt, das einbezahlte Aktienkapital von der Gesellschaft zurückzufordern (Art. 680 Abs. 2 OR).

Einlagerückgewähr
Aufgrund eines Urteils des Schweizer Bundesgerichts ist das Verbot der Einlagerückgewähr in einem jüngsten Gerichtsurteil neu umschrieben worden. Der im Schweizer Jahrbuch des Rechnungswesens 2017 (Hrsg. Prof. Dr. Dieter Pfaff, Prof. Dr. Reto Eberle) veröffentlichte Beitrag von Prof. Dr. Marco Passardi erläutert diesen sowie zahlreiche weitere Aspekte der Gestaltung der Jahresrechnung anhand einer praxisnahen Fallstudie.

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