Rechnungslegung

Bleibt hinsichtlich stiller Reserven alles beim Alten im neuen Rechnungslegungsrecht?

Marco Fontana 1

Von Prof. Marco FontanaDozent am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Der neu gefasste 32. Titel des Obligationenrechts scheint hinsichtlich stiller Reserven keine bedeutenden Änderungen gegenüber dem alten Aktienrecht zu beinhalten. Stille Reserven sind weiterhin möglich. Es stellt sich aber die Frage, ob Verrechnungsverbot, Einzelbewertungsgebot und Ausweisvorschriften über periodenfremde Erfolgsbestandteile die Transparenz in der Erfolgsrechnung erhöhen.

Die neuen Vorschriften des revidierten Rechnungslegungsrechts (Art. 957 ff. OR) sind spätestens für Geschäftsjahre beginnend am 1.1.2015 zwingend von allen rechnungslegungspflichtigen Unternehmen aller Rechtsformen anzuwenden. Häufig wurde die Meinung geäussert, dass stille Reserven weiterhin zulässig seien und sich damit gegenüber der bisherigen Rechtssituation diesbezüglich nicht ändern würde. Auch das neue Rechnungslegungsrecht lässt in bestimmter Weise gebildete stille Reserven zu.

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Neben den zwangsweise durch die Bewertungsvorschriften entstehenden stillen Reserven (Zwangsreserven) sind auch weiterhin betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Unterbewertungen von Aktiven und höher als notwendig bemessene Rückstellungen zulässig (Willkürreserven). Veränderungen solcher Willkürreserven können auch zu einer Veränderung des ausgewiesenen Gewinns führen. Insbesondere die „Schönung“ des ausgewiesenen Gewinns durch Auflösung von Willkürreserven ist auch Sicht des Bilanzlesers problematisch, weil sie den Blick auf die tatsächliche Ertragslage in der Rechnungsperiode verstellt und ein besseres Bild zeichnet. Bringt das neue Recht hier eine über die Ausweispflicht von Nettoauflösungen stiller Reserven im Anhang hinausgehende Transparenz?

In ihrem kürzlich im Schweizer Treuhänder erschienen Fachartikel tragen Prof. Marco Fontana und Prof. Dr. Lukas Handschin (Ordinarius für Privatrecht an der Universität Basel) einen Diskussionsanstoss und eine fundierten Analyse zu dieser Fragestellung bei.

Interesse geweckt? Lesen Sie weiter – den vollständigen Artikel finden Sie hier.

Fontana, M. & Handschin, L. (2014). Der Ausweis stiller Reserven in der Erfolgsrechnung. Der Schweizer Treuhänder (8). S. 650-657.

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