14. September 2020

Wirtschaftsrecht

Beschuldigt in einem Strafverfahren – Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Beschuldigt in einem Strafverfahren – Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Von Arno Thürig

Personen in Chefetagen sind es üblicherweise gewohnt, zu reden. Sie sind wortgewandt und schlagfertig und stehen gerne im Mittelpunkt. Als Beschuldigte in einem Strafverfahren kann diese Eigenschaft hinderlich sein.

Eines der zentralen Rechte einer beschuldigten Person in einem Strafverfahren besteht in der Verweigerung von Aussage und Mitwirkung. Oder etwas positiver formuliert: In der Wahrnehmung des Schweigerechtes. Grundlage hierfür stellen die Garantie des sogenannten „fair trials“ der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus welchem Grundsatz sich das Schweigerecht ableitet sowie die relevante Vorschrift in der Schweizerischen Strafprozessordnung dar.

Der Grundgedanke liegt darin, dass nach dem Grundsatz «nemo tenetur» kein Beschuldigter gehalten ist, sich selber belasten zu müssen. Denn dies würde ihn bei bestehender Aussagepflicht in das Dilemma stürzen, entweder auszusagen und sich damit allenfalls zu belasten oder dann aber die Pflicht zur Aussage zu verletzen.

Der Hinweis auf das Schweigerecht ist heute in jedem amtlichen Befragungsformular von Polizei und Staatsanwaltschaft basierend auf den in der Schweizerischen Strafprozessordnung geregelten Hinweisen bei der ersten Einvernahme standardisiert enthalten und wird einer beschuldigten Person von den einvernehmenden Polizisten und Staatsanwälten auch stets vorgelesen. So weit so gut.

Schweigen in der Praxis

Tatsache ist jedoch, dass der Hinweis auf das Schweigerecht von beschuldigten Personen zwar im Grundsatz verstanden, in der Bedeutung jedoch verkannt wird. Der Grund liegt in einem falschen Verständnis des Strafprozesses: Nicht der Unschuldsnachweis durch den Beschuldigten ist angesagt, sondern der Schuldnachweis durch die Untersuchungsbehörden. Oder anders formuliert: Bezüglich der Klärung der Schuldfrage hält die Untersuchungsbehörde die weissen Figuren. Es ist an ihr, einer beschuldigten Person das Verschulden nachzuweisen. Die beschuldigte Person demgegenüber ist nicht gehalten, dazu auch nur irgendwie etwas beizutragen. Das funktioniert in der Praxis jedoch selten. Denn Beschuldigte wollen sich erfahrungsgemäss erklären, wollen darlegen, dass sie «nichts gemacht» haben. Das ist fast ein natürlicher Reflex. Wie eingangs erwähnt, ist für Vertreter aus höheren Positionen Schweigen kaum je eine ernsthafte Option: Sie sind sich gewohnt, Sachlagen zu erklären, was im Strafprozess aber oftmals die falsche Strategie darstellt.

Hinzu kommt, dass Schweigen seitens der Untersuchungsbehörden nicht gern gesehen ist. So kommt es immer wieder vor, dass Beschuldigte, welche sich auf ihr Schweigerecht berufen, gefragt werden, warum sie denn jetzt keine Aussagen machen. Hierzu gibt es nur eine Antwort: «Weil es mein Recht ist». Denn das Recht auf Schweigen ist voraussetzungs- und interpretationslos: Weder ist das Schweigen zu begründen, noch ist aus dem Schweigen ein Schluss zum Nachteil einer beschuldigten Person zulässig.

(Fast) keine Konsequenzen

Mit Berufung auf das Schweigerecht verschenkt sich eine beschuldigte Person grundsätzlich nichts. Man verliert zwar einige Sympathie-Punkte bei den Untersuchungsbehörden, mehr aber nicht. Viel relevanter ist, dass man bei Wahrnehmung des Schweigerechts eben auch keine falschen Aussagen macht, die später nur schwer wieder zu korrigieren sind oder sich bei nicht präzisem Aussageverhalten in Widersprüche verstrickt. Mit Schweigen wird dieser Gefahr jedoch wirksam entgegnet.

Vereinzelt werden Einvernahmen bei Polizei und Staatsanwaltschaft auch mit der einleitenden Frage begonnen, ob man als Beschuldigter bereit sei, wahrheitsgemäss auszusagen. Dieser Vorhalt verkennt zweierlei: Einerseits das Recht zu schweigen und andererseits das Recht, gegebenenfalls auch nicht die Wahrheit zu sagen. Denn es ist nach herrschenden Lehre anerkannt, dass für einen Beschuldigten keine Pflicht zur Wahrheit besteht, somit auch Lügen nicht sanktioniert werden können. Ausnahmen hierzu bilden einzig die Verbote der falschen Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege sowie der Umstand, dass bei Fällen von Untersuchungshaft nachgewiesene Lügen dazu führen können, dass das Haftregime länger aufrecht erhalten bleibt. Für diesen Sonderfall findet damit de facto eine Beweislastumkehr statt: Wer nicht sofort verfügbare Beweismittel für seine Unschuld präsentiert oder gar schweigt, wandert fast immer in Untersuchungshaft.

Empfehlung für die erste Befragung

Schweigerecht und Akteneinsicht sind Kernstücke jeder Verteidigung. Hinsichtlich der Akteneinsicht haben die Untersuchungsbehörden jedoch einen gewissen Spielraum, das heisst die Akten müssen nicht sofort offengelegt werden. Zu Beginn eines Strafverfahrens und ohne vorgängig erhaltene Akteneinsicht empfiehlt es sich daher, keine Aussagen zu machen. Denn ohne genau Kenntnis der Vorwürfe und deren Dokumentation, sind entlastende Aussagen kaum möglich. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Untersuchungsbehörden bei der ersten Einvernahme mit hohem Geständnisdruck operieren und trotz des Rechts und Hinweises auf den sogenannten «Anwalt der ersten Stunde» oftmals kein Strafverteidiger anwesend ist.

Aussagen und damit die Mitwirkung im Strafverfahren empfehlen sich hingegen dann, wenn die beanstandeten Sachverhalte bekannt sind und mittels präziser Aussagen schlüssig entkräftet werden können; Sowie im weiteren Verfahrensverlauf nach Rücksprache mit einem Strafverteidiger. Denn Aussagen und Stellungnahmen können auch noch in einem späteren Stadium zu den Akten gereicht werden. Eine anfängliche Wahrnehmung des Schweigerechtes ist somit kaum je hinderlich.

Autor: Arno Thürig

Arno Thürig war während 10 Jahren Staatsanwalt bei der auf Wirtschaftsdelikte spezialisierten Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. Seit 2010 ist er selbständiger Rechtsanwalt und Inhaber einer Anwaltskanzlei in Luzern mit Fokussierung auf Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und internationale Rechtshilfe

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