13. Januar 2020

Corporate Crime,

Wirtschaftskriminalistik

Die Verantwortung des Verwaltungsrats zur Verhinderung von Wirtschaftskriminalität im Unternehmen

Die Verantwortung des Verwaltungsrats zur Verhinderung von Wirtschaftskriminalität im Unternehmen

Von Dr. Claudia V. Brunner

Viele Unternehmen gehen davon aus, dass ein Vorfall von Wirtschaftskriminalität in den eigenen Reihen nicht denkbar ist. Dementsprechend erachten auch viele Verwaltungsräte die Aufnahme des Themas in ihren Verantwortungsbereich als nicht erforderlich. Doch gerade dadurch könnte das Risiko eines Deliktfalls um ein Vielfaches reduziert werden.

Erfahrungsgemäss setzen sich die obersten Führungsebenen ungern mit dem Risiko eines kriminellen Vorfalls innerhalb ihres Unternehmens auseinander. In der Tat ist es angenehmer, die Thematik mit der Begründung zur Seite zu schieben, dass ein solcher Vorfall im eigenen Unternehmen undenkbar ist. Doch von Wirtschaftskriminalität überrascht zu werden und dafür die Verantwortung tragen zu müssen, ist für den Verwaltungsrat eine noch unangenehmere Erfahrung. Manch ein Verwaltungsrat hätte wohl anders gehandelt, wäre ihm bewusst gewesen, was ein solcher Ausnahmezustand effektiv bedeutet. Dabei ist nicht nur der finanzielle Verlust schmerzhaft, der ein solcher Vorfall mit sich bringt. Die Aufarbeitungen der Geschehnisse sowie die Massnahmen zur Abwendung von drohenden Reputationsschäden strapazieren die Nerven der involvierten Personen. Durch den Einsatz geeigneter präventiver Massnahmen lassen sich die Risiken auf ein verantwortbares Mass begrenzen.

Unternehmenskriminalität

In der überwiegenden Zahl der Fälle werden die kriminellen Handlungen, die ein Unternehmen betreffen, durch die Mitarbeitenden oder zumindest durch die dem Unternehmen zugehörigen Personen, wie beispielsweise dem externen Finanzleiter, vorgenommen. Als Opfer kommen neben dem eigenen Unternehmen auch Dritte, wie beispielsweise Geschäftspartner oder Kunden, in Frage. So begeht ein Mitarbeiter zum Beispiel eine schädigende Handlung zulasten seines Arbeitgebers, wenn er selber Rechnungen von nicht vorhandenen Lieferanten erstellt, die er im Anschluss aus den Mitteln seines Arbeitgebers auf sein Konto überweist. Zum Schaden beim Geschäftspartner oder Kunden kommt es, wenn die vom Täter ausgestellte Rechnung den effektiven Warenwert unter-, respektive überschreitet und die Differenz dabei in die eigene Tasche gewirtschaftet wird.

Motive der Tatbegehung

Die Motive, die zur Begehung einer wirtschaftskriminellen Handlung führen, sind mannigfaltig und lassen sich nicht abschliessend aufzählen. Oftmals tragen aber Überforderungs- und Frustrationssituationen zum Tatentschluss bei. Denn durch diese lassen sich die deliktischen Vorgehen aus subjektiver Sicht des Täters rechtfertigen. Die Überforderungs- oder Frustsituationen werden somit vom Täter als Grund vorgeschoben, um das an sich inkorrekte Verhalten sich selber gegenüber zu legitimieren.

Red Flags

Deliktische Verhaltensweisen in Unternehmen kündigen sich oftmals an. Für die Erkennung von sogenannten «Red Flags», also den Hinweisen auf ein allfälliges deliktisches Verhalten, bedarf es allerdings der entsprechenden Aufmerksamkeit durch die Unternehmensführung sowie der weiteren im Unternehmen tätigen Personen. Ob sich der Verdacht erhärtet und die Hinweise auch tatsächlich auf eine kriminelle Handlung deuten, kann einzig über den aufwendigen Weg der internen Überprüfung festgestellt werden.

Präventive Massnahmen

Innerhalb des Verwaltungsrats sollte das Thema Wirtschaftskriminalität immer einem Mitglied ausdrücklich zugewiesen werden. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die dem Gesamtverwaltungsrat zukommende Verantwortung auch tatsächlich wahrgenommen wird. Die Gefahr, allfällige Warnzeichen zu übersehen, wird dadurch deutlich reduziert. Darüber hinaus sollten im Unternehmen Mechanismen eingeführt werden, die den Verwaltungsrat bei der Erkennung von möglichen kriminellen Handlungen unterstützen.

Wahrnehmung der Verantwortung

Der Eintritt eines Falls von Wirtschaftskriminalität führt in einem Unternehmen stets zu einer äusserst unangenehmen Situation für die involvierten Parteien. Daran vermag auch jede noch so gute Vorbereitung des Verwaltungsrats nichts zu ändern. Nimmt der Verwaltungsrat aber seine Verantwortung war und implementiert die Mechanismen, die zur frühzeitigen Erkennung von wirtschaftskriminellen Handlungen beitragen, können allfällige Vorfälle nicht nur früher erkannt, sondern bestenfalls vollständig eliminiert werden. Der Schaden, der ein Unternehmen durch den Eintritt eines wirtschaftskriminellen Ereignisses erleidet, kann dadurch um ein Vielfaches reduziert werden. Folglich ist auf Seiten des Verwaltungsrats stets sorgfältig abzuwägen, ob tatsächlich auf die Wahrnehmung dieser Verantwortung verzichtet werden kann.

Die vollständige Version des Beitrags ist in der Ausgabe 3/2019 des Informationsdienstes «Recht relevant. für Verwaltungsräte» erschienen.

Autorin: Dr. Claudia V. Brunner

Rechtsanwältin Dr. Claudia V. Brunner ist verantwortlich für den Themenbereich Wirtschaftskriminalistik, Dozentin und Projektleiterin am Institut für Finanzdienstleistungen Zug der Hochschule Luzern sowie Partnerin bei Jositsch Brunner Rechtsanwälte. Sie verfügt über weitreichende Erfahrungen im Bereich Wirtschaftskriminalität, Compliance und Wirtschaftsstrafrecht. Zudem hat sie bei der BrunnerInvest AG ein Mandat als Vizepräsidentin des Verwaltungsrats inne und ist Vorstandsmitglied der SRO PolyReg.

Kommentare

0 Kommentare

Kommentar verfassen

Danke für Ihren Kommentar, wir prüfen dies gerne.