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Rechtliches

Bei Erhebung, Verwendung, Aufbewahrung und Publikation von Daten, d.h. während des gesamten Lebenszyklus von Forschungsdaten, sind rechtliche und ethische Richtlinien zu beachten.

Datenschutzgesetze

Folgende Gesetze finden Anwendung:

Erhebung von Daten

Einwilligungserklärung für Befragte bzw. Probanden (Informed Consent): Sollte einen Hinweis auf den Zweck der Datenerhebung und allfällige Publikation der Daten

Verwendung und Publikation von Daten

Eine Pseudonymisierung (Ersetzten von personenbezogenen Informationen durch Kennzeichen wie z. B. Codes oder Pseudonyme) ist nach Datenschutzgesetz nicht ausreichend, weil die persönlichen Daten mit einem Pseudonymisierungsschlüssel wieder rückgeführt werden könnten.

Es Anonymisierung ist zu empfehlen und erfolgt, wenn Daten so überschrieben werden, dass eine Identifizierung der betroffenen Person weder direkt noch indirekt möglich ist.  Die erfolgt durch Einteilung in gröbere Klassen (z.B. Kanton/Sprachregion statt Wohnort) oder Löschen von bestimmten Merkmalen.

Urheberrechte

Urheberrechtliche Vorgabe in der Personalverordnung der HSLU

Für urheberrechtlich geschützte Werke, welche die Mitarbeitenden während der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, steht ihnen das Urheberrecht zu. Der Hochschule Luzern steht daran ein zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und umfassendes Verwendungsrecht zu.

Eine Lizenzierung der eigenen Daten kann vom Forschenden vorgenommen werden.

Z.B. Creative Commons http://www.creativecommons.ch/

  • Für Forschungsdaten ideal: CC-BY oder CC0 (gemeinfrei)
  • CC-BY-SA, CC-BY-NC und CC-BY-NC-SA eignen sich nur bedingt für Forschungsdaten (Nachnutzung eingeschränkt)
  • CC-BY-ND oder CC-BY-NC-ND eignen sich nicht (Nachnutzung verunmöglicht)

 

Warum sind die Zusätze non-commercial, share-alike oder no-deriverates nicht für die Lizenzierung von Forschungsdaten geeignet?

Non-commercial (NC):

  • Beschränkt die Nutzung auf nicht-kommerzielle Zwecke, was unklar definiert ist und rechtliche Unsicherheiten schafft.
  • Verhindert, dass kommerzielle Akteure, z. B. Unternehmen oder Start-ups, die Daten nutzen, was den Wissenstransfer und die Innovation hemmt.

Share-alike (SA):

  • Verlangt, dass abgeleitete Werke unter denselben Bedingungen lizenziert werden. Dies kann die Interoperabilität mit anderen Datensätzen oder Projekten behindern, die unter unterschiedlichen Lizenzbedingungen stehen.

No-derivatives (ND):

  • Verbietet die Erstellung von abgeleiteten Werken, was die Weiterverarbeitung, Analyse oder Kombination der Daten für neue Forschungsfragen ausschliesst.
  • Dies steht im Widerspruch zur wissenschaftlichen Praxis, die auf der Weiterentwicklung bestehender Daten basiert.

Ethik

Die Ethikkommission der Hochschule Luzern beurteilt die ethische Vertretbarkeit von Forschungsvorhaben an der Hochschule Luzern, soweit von Seiten Dritter oder den Forschenden eine ethische Beurteilung der Forschungsprojekte und -publikationen verlangt wird.

Muss man für jedes Forschungsvorhaben die Ethikkomission der HSLU konsultieren?

(Auszug aus der Handreichung Forschungsdatenmanagement)

Die Einwilligung einer Ethikkommission ist immer dann einzuholen, wenn es um Forschung am Menschen geht, insbesondere dann, wenn Sie in den Anwendungsbereich des Humanforschungsgesetz (HFG; SR 810.30) fällt. Dies ist z.B. der Fall, wenn Forschende mit betroffenen Personen interagieren und gesundheitsbezogene Personendaten erheben, auch wenn die Daten später anonymisiert werden.

Weitere Szenarien wären:

  • Projekte physische oder psychische Risiken für involvierte Personen darstellen könnten.
  • Projekte, in denen an Knowhow geforscht wird, das für militärische Nutzungen verwendet oder zu terroristischen Zwecken missbraucht werden kann.
  • Projekte, die schädlich für die Umwelt, die Gesundheit von Menschen oder der Hochschule Luzern selbst sein könnten.