Wer von seiner Bank ein von einer Drittbank emittiertes strukturiertes Produkt kauft, hat nach jüngster Rechtsprechung Anrecht auf Auskunft über die Entschädigungen des Emittenten an die Bank. Die Gebührentransparenz rückt wieder in den Fokus.
Die Diskussion um die Transparenz der Gebühren bei strukturierten Produkten hat im August wieder neuen Schub erhalten. Wie in die NZZ berichtet, entschied das Handelsgericht des Kantons Zürich, dass eine Bank dem Anleger Auskunft über etwaige Retrozessionen und andere Zahlungen im Zusammenhang mit strukturierten Produkten von Dritt-Emittenten zu geben hat. Das Urteil sollte Anleger aufhorchen lassen.
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